Scheidung und Trennung: Was passiert mit den Versicherungen?

Rund 143.800 Ehen wurden in Deutschland im Jahr 2020 geschieden, so die Meldung des Statistischen Bundesamts. Hinter dieser nüchternen Zahl verbergen sich Schicksale, Gefühle und Entscheidungen, die alles andere als alltäglich sind. Trotz Enttäuschung, Wut und Trauer gibt es bei einer Trennung einiges zu regeln. Neben der Aufteilung von Hab und Gut spielen auch Versicherungen eine große Rolle. In unserem Beitrag erklären wir, was in dieser Situation zu beachten und welche Versicherung wie zu behandeln sind.

Zunächst einmal gilt es, sich einen Überblick über den Versicherungsbestand zu verschaffen. Diesen Schritt kann man schon provisorisch angehen, indem – auch wenn vielleicht noch alles „in Ordnung ist“ und keine Trennung droht – beide Partner einen Ordner über den gemeinsamen oder einzelnen Versicherungsbestand anfertigen. So gewinnt man im Falle des Falles rasch den Überblick und muss sich die Informationen nicht mühsam „zusammensuchen“.

Wer ist Versicherungsnehmer?

Tritt der Trennungsfall ein,  gilt in der Regel, dass einer der beiden Partner Versicherungsnehmer und der andere mitversichert ist. Diese Versicherungen bleiben dann meist beim Versicherungsnehmer, während der oder die „Ex“ sich um einen neuen, gleichwertigen Versicherungsschutz kümmern sollte.

Den Status des Mitversicherten weiter aufrechtzuerhalten ist oft zwar rechtlich möglich, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, aber nicht ratsam. In den einzelnen Versicherungsarten und -sparten gibt es dabei aber noch Besonderheiten, die es zu beachten gilt.

Gesetzliche Rente: Das Gericht regelt alles

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Sache relativ einfach: Im Zuge des Scheidungsverfahrens entscheidet das Gericht und sorgt für den so genannten Versorgungsausgleich. Die entsprechenden Entgeltpunkte werden dann nach gesetzlichen Grundlagen auf beide Partner übertragen.

Private Altersvorsorge: auf die Details achten

Bei der privaten Altersvorsorge, zum Beispiel in Form einer Kapital-Lebensversicherung, ist die Sache schon komplexer. Hier kommt es darauf an, wer Versicherungsnehmer der Policen und wer bezugsberechtigt ist. Grundsätzlich muss die Scheidung dem Versicherer nicht mitgeteilt werden. Der Versicherungsnehmer entscheidet, wer künftig im Todesfall bezugsberechtigt ist. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, einen Lebensversicherungsvertrag aufzulösen oder auf den bisherigen Partner zu übertragen. Das geht übrigens auch für die Risiko-Lebensversicherung.

Ein Streitfall ist oft das aufgebaute Kapital in den Lebensversicherungen. Wurde bei Eheschließung oder danach keine Gütertrennung vereinbart, spricht man von einer Zugewinngemeinschaft. Das in der Lebensversicherung aufgebaute Kapital muss in diesem Fall zwischen beiden Partnern je nach Vereinbarung aufgeteilt werden. Diese Aufteilung kann erfolgen, indem man die Versicherung kündigt und sich den Restwert auszahlen lässt. Je nach bisherige Laufzeit des Versicherungsvertrages können dabei aber Verluste entstehen. Alternativ kann man die Versicherung auch beitragsfrei stellen und die Aufteilung erst im Rentenalter entsprechend vornehmen. Daher empfiehlt es sich, gemeinsam mit der Versicherungsgesellschaft und gegebenenfalls dem Versicherungsvermittler oder Makler den bestmöglichen Weg für beide Partner zu finden.

Bei einer privaten Rentenversicherung ist diese Regelung bereits im Vorfeld vertraglich geregelt. Hier werden die Rentenansprüche entweder durch Zugewinnaufteilung im Rentenalter, oder durch die Aufteilung in zwei neue Verträge umgesetzt.

Gesetzliche und private Krankenversicherung: Hier kann es teurer werden

In der Gesetzlichen Krankenversicherung gibt es häufig den Fall, dass der Partner oder auch die Kinder im Vertrag des jeweils anderen mitversichert sind. Nach einer Scheidung muss der bisher mitversicherte Partner eine eigene Krankenversicherung abschließen, die dann natürlich Kosten verursacht. Auch muss geregelt werden, bei welchem Partner künftig gegebenenfalls Kinder mit zu versichern sind. Dabei haben beide Parteien eine Karenzzeit von drei Monaten.

Sind einer der Partner oder beide privat krankenversichert, ergibt sich eine andere Regelung. Die Verträge werden in diesem Fall in der Regel fortgeführt. Auch hier ist zu beachten, bei welchem Partner künftig Kinder mitversichert werden sollen. Sofern einer der Partner für den anderen nach der Scheidung unterhaltspflichtig wird, kann es sein, dass auch die Beiträge zur privaten Krankenversicherung anteilig mitgezahlt werden müssen.

Hausratversicherung: je nach Wohnsituation

Hat das Paar eine gemeinsame Hausratversicherung abgeschlossen, so wird dieser Fall in der Regel so gehandhabt, dass die Hausratversicherung für den Ex-Partner fortgeführt wird, der oder die in der bisherigen gemeinsamen Wohnung bleibt. Sie oder er trägt dann natürlich auch die Kosten. Verlassen beide die gemeinsame Wohnung, so sollte der Vertrag zügig gekündigt und für die neuen Wohnungen neue Verträge abgeschlossen werden.

Haftpflichtversicherung: Schnell handeln und neu absichern!

Auch die Haftpflichtversicherung teilen sich Paare häufig auf. Je nach Versicherer werden diese Verträge entweder sofort oder nach einer gewissen Frist gekündigt. Ratsam ist es, dass das Paar den bisherigen Versicherer möglichst schnell über die Scheidung informiert und beide jeweils eine eigene, neue Police abschließen, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Kfz-Versicherung: Mitteilung an den Versicherer

Wenn Partner sich ein Fahrzeug geteilt haben, so bleibt das Fahrzeug nach der Trennung in der Regel bei einem Beteiligten zurück. In diesem Fall ist es wichtig, den Kfz-Versicherer so rasch wie möglich über die Trennung zu informieren denn oft ist es so, dass der Hauptnutzer als Fahrer und der andere Partner als Zweitfahrer im Vertrag eingetragen ist. Hier kann es sein, dass sich nach Austragung des Zweitfahrers die Beiträge reduzieren.

Unfallversicherung: Neuvertrag für Mitversicherte

Auch im Falle der Unfallversicherung nutzen Paare häufig eine gemeinsame Police, bei der nach der Trennung zumeist ebenfalls der Versicherungsnehmer den Vertrag übernimmt. Auch hier gilt: der zweite Partner sollte sich um eine eigene Absicherung kümmern.

Titelbild: © dubravina/stock.adobe.com

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