Rechtstipps für den Bestandsverkauf

Der Bestandsverkauf ist eine der wichtigsten Maßnahmen, die Versicherungsmakler für ihren Renteneintritt treffen können. Dabei machen viele von ihnen jedoch gravierende Fehler. Rechtsanwalt Jens Reichow klärt über die häufigsten Fehlerquellen auf.

Gründe für den Verkauf

Für einen Bestandsverkauf gibt es bekanntlich vielerlei Gründe. Der häufigste ist die Ruhestandsplanung, allerdings gibt es auch Makler, die ihr Geschäft wegen steigendem Kostendruck abgeben. Außerdem gehen immer mehr Versicherungsmakler dazu über, ihren Bestand einfach auslaufen zu lassen, sollten sie den gewünschten Preis nicht erzielen. Diese Vorgehensweise rechnet sich laut dem Deutschen Maklerverbund (DEMV) vor allem dann, wenn eine niedrige Beratungsintensität und ein geringer Bestandsabrieb vorhanden sind.

Stolperfallen beim Bestandsverkauf

Allerdings lauert beim Bestandsverkauf eine Vielzahl Stolperfallen, in die Makler treten können. Zum Beispiel berichtet Andreas Grimm in der AssCompact von ein paar Maklern, die ihre Kunden über ihren Renteneintritt informieren, beim Gewerbeamt ihren Betrieb abmelden und die IHK-Zulassung abgeben – und danach feststellen, dass sich der Verkauf plötzlich recht schwierig gestaltet. Wenn sie sich an einen Experten wenden, um den Fehler zu beheben, ist es dann meistens schon zu spät.

Sobald das Gewerbe abgemeldet und die IHK-Zulassung zurückgegeben ist, gibt es im Grunde keine Vertragsgrundlage mehr mit Kunden und Produktgebern. Es drohen Vergütungsrückforderungen, oder die Produktgeber und Pools weigern sich, die betreffenden Bestände zu übertragen. Jens Reichow, Rechtsanwalt bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow, verrät, worauf Makler beim Bestandsverkauf achten müssen und wie die korrekten Schritte aussehen.

Redaktion: Herr Reichow, im Podcast „Rechtliche Fallstricke beim Bestandskauf“ haben Sie einst bemängelt, dass nur selten Vermittler VOR dem Bestandsverkauf zu Ihnen kommen. Hat sich daran mittlerweile etwas geändert?
Jens Reichow

Jens Reichow: Nein, die Situation ist diesbezüglich unverändert.

Redaktion: Und warum wäre es so wichtig, einen Bestandskaufvertrag vorher rechtlich prüfen zu lassen?

Jens Reichow: Beide Parteien sollten einfach sicherstellen, dass ein Bestandskaufvertrag ihren Interessen entspricht. Wird der Bestandskaufvertrag einseitig von einer der Parteien gestellt, ist meist nicht gewährleistet, dass die Interessen der anderen Partei berücksichtigt wurden. Es empfiehlt sich daher eine unabhängige Beratung einzuholen.

Redaktion: Welche Streitpunkte gibt es Ihrer Erfahrung nach am häufigsten, wenn es um die Bestandsübergabe geht?

Jens Reichow: In vielen Punkten sind sich Käufer und Verkäufer oftmals schnell einig. Ein Punkt, welcher hingegen manchmal für Diskussionen sorgt, ist die Sicherung des Kaufpreises.

Redaktion: An wen sollte ein Makler seinen Bestand bestenfalls verkaufen?

Jens Reichow: Das hängt ganz von den persönlichen Umständen und Wünschen des Verkäufers ab.

Redaktion: Was hat es mit professionellen Bestandskäufern auf sich und was sollten Makler im Umgang mit diesen beachten?

Jens Reichow: Es gibt durchaus Versicherungsmakler, die öfters Bestände kaufen und daher in diesem Bereich eine gewisse Erfahrung aufweisen. Dies kann sicherlich auch für den Verkäufer Vorteile mit sich bringen, weil solche Bestandskäufer in der Abwicklung von Bestandskäufen bereits geübt sind. Andererseits haben solche Bestandskäufer natürlich oftmals die Regelungen des Bestandskaufvertrages für sich selbst optimieren lassen.

Redaktion: Welchen Rat würden Sie Vermittlern auf den Weg geben, wenn es an den Bestandsverkauf geht?

Jens Reichow: Verkäufer sollten das Thema Bestandsverkauf rechtzeitig in Angriff nehmen. Die Suche nach einem geeigneten Käufer des Bestandes und die schlussendliche Übergabe des Bestandes nehmen durchaus eine gewisse Zeit für sich in Anspruch.

 

Makler, die ihren Bestand verkaufen wollen, müssen sich also zusammengefasst frühzeitig mit dem Verkauf auseinandersetzen und außerdem selbst eine entsprechende Beratung in Anspruch nehmen. Nur so können sie gewährleisten, dass der Verkauf für beide Seiten vorteilhaft bleibt.

Titelbild & Beitragsbild: © Jens Reichow, Rechtsanwalt bei Jöhnke & Reichow

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