Mitarbeitergeschenke: Ein kleiner Weihnachts-Knigge

Weihnachten steht vor der Tür. Dürfen Arbeitgeber und -nehmer sich ganz im Geiste der Weihnacht gegenseitig beschenken? Auf welche Regeln gilt es dabei zu achten?

Geschenke ohne Steuern

Grundsätzlich sind kleine Geschenke durchaus erlaubt. In vielen Fällen können diese sogar steuervergünstigt oder gar steuerfrei sein. Außerdem kommt es darauf an, wo der Arbeitgeber das Präsent überreicht. Wenn die Übergabe etwa auf einer Feier erfolgt, kann es sein, dass auch hier eine Begünstigung stattfindet. Wie Haufe berichtet, unterliegen Geschenke an Arbeitnehmer der monatlichen Sachbezugsfreigrenze. Diese liegt seit Januar 2022 bei 50 Euro im Monat. Doch Achtung: Diese können Arbeitgeber nur dann für Sachgeschenke nutzen, wenn diese Grenze nicht bereits für andere Sachleistungen erreicht wurde. Zum Beispiel für eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio.

Wer zu Weihnachten ein bisschen Festtagsstimmung verbreiten möchte, kann zum Beispiel per Wichtelaktion abmachen, wer wen beschenkt. Doch welche Geschenke eignen sich für die Weihnachtszeit? Wir haben einen Blick auf mögliche Gaben geworfen.

Prepaid-Karten

Geldkarten haben den großen Vorteil, dass der jeweils Beschenkte sich das endgültige Geschenk selbst aussuchen kann. Sei es eine Gutscheinkarte aus dem Buchladen, eine Paysafe-Karte für Online-Bestellungen oder ein Amazon-Gutschein – die Auswahl ist gewaltig. Gerade zu Weihnachten gibt es häufig speziell bedruckte Geldkarten ganz im Sinne der Festtage. Zu beachten ist dabei, dass die Karten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen gedacht sein dürfen. Eine Barauszahlung ist nicht erlaubt.

Ein persönlicher Gruß

Hier ist Vorsicht geboten. Denn wie gut ein persönlicher Kartengruß ankommt, hängt stark davon ab, in welchem Verhältnis Arbeitgeber und -nehmer zueinander stehen. Dasselbe gilt bei Kartengrüßen an Mitarbeiter. Auch gilt es zu bedenken, dass die eigene Botschaft zu Weihnachten nur eine von vielen sein wird. Ist das Verhältnis zwischen Schenkendem und Beschenktem gut genug, spricht nichts dagegen, die Karte mit einer kleinen Besonderheit auszustatten. Wenn zum Beispiel der Arbeitgeber ein großer Fußballfan ist, wie wäre es mit ein paar Fußball-Sammelbildchen?

… aber nicht zu persönlich

Wie gesagt ist hierbei jedoch das Verhältnis zwischen beiden Parteien entscheidend. Wenn Arbeitgeber und -nehmer sich nicht gut genug kennen, rät Heise davon ab, den Mitarbeitenden nach Vorlieben auszufragen und ein allzu persönliches Geschenk zu wählen. Unter anderem könnte das nämlich den Nebeneffekt haben, dass es dem Beschenkten unangenehm ist. Stattdessen eignen sich „unscheinbare“ Geschenke, die aber praktischen Nutzen haben, etwa ein Kugelschreiber oder ein Accessoire für das Büro. Zu „lustig“ sollte das Geschenk ebenfalls nicht sein, wenn die Beziehung nicht eng genug ist. Im Zweifelsfall weiß man nämlich nie, wie der Witz ankommt – und brüskieren will man den Gegenüber schließlich nicht.

Für den entspannten Abend

Dasselbe Prinzip gilt auch bei Wein oder verschiedenen Köstlichkeiten. Gerade Wein ist ein beliebtes Geschenk, allerdings ist hier aufgrund der vielen verschiedenen Geschmäcker ein gewisses Fehlerpotenzial vorhanden. Außerdem müsste der Schenkende vorher wissen, ob sein Beschenkter überhaupt Alkohol trinkt. Alternativ eignet sich ein Geschenkkorb mit Käse- und Wurstspezialitäten oder einfach mit Süßigkeiten. Und wer auf Nummer sicher gehen will, kann ja einen besonderen Korkenzieher oder Flaschenöffner verschenken. Für internationale Partner und Kunden könnten Unternehmen typisch deutsche Präsente wie etwa einen Bierkrug oder regionale Spezialitäten in Betracht ziehen.

Keine Bevorzugung

Zuletzt sollten Schenkende darauf achten (vor allem in der Position des Arbeitgebers), dass kein Mitarbeiter bevorzugt wird. Bei zu hochpreisigen Geschenken wird das Finanzamt hellhörig und auch den anderen Mitarbeitenden gegenüber ist dies so gar nicht im Sinne einer besinnlichen Weihnacht.

Titelbild: ©dusanpetkovic1/ stock.adobe.com

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